Allgemeine Einkaufsbedingungen der NOON GmbH

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich für sämtliche von uns erteilten Aufträge, Bestellungen, Blockbestellungen und sonstigen Verträge mit Unternehmern gemäß § 14 BGB, oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Von diesen Einkaufsbedingungen abweichende oder diese ergänzenden Bedingungen unserer Lieferanten widersprechen wir hiermit ausdrücklich, sie sind für uns nicht verbindlich. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir der Einbeziehung der Bedingungen unseres Lieferanten im Einzelfall nicht widersprechen oder in Kenntnis entgegenstehender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltlos annehmen.

1.2 Die Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

2. Angebote, Bestellungen, Vertragsabschluss

2.1 Kostenvoranschläge und Angebote des Lieferanten sind für uns kostenfrei und verpflichten uns nicht zur Bestellung. Dies gilt auch für Besuche und Bemusterungen zur Erstellung von Angeboten.

2.2 Die Bestellung erfolgt schriftlich und bedarf der schriftlichen inhaltsgleichen Auftragsbestätigung durch den Lieferanten, sofern wir nicht ein uns vorgelegtes rechtsgültiges Angebot inhaltsgleich bestätigen. Mündliche Vereinbarungen und Nebenabreden sind schriftlich zu bestätigen.

2.3 Die Auftragsbestätigung ist innerhalb der in der Bestellung angegebenen Annahmefrist, mangels einer genannten Frist, innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Anderenfalls sind wir an die Bestellung nicht mehr gebunden.

2.4 Nimmt der Lieferant Änderungen oder Ergänzungen an einer Bestellung vor, werden diese nur dann rechtswirksam, wenn wir sie rückbestätigen.

2.5 Übernimmt der Lieferant Herstellpflichten, ist die Verlagerung der Herstellung von wesentlichen Teilen der Bestellung auf Dritte nur gestattet, wenn wir hierzu schriftlich unsere vorherige Zustimmung erteilt haben.

3. Eigentumsvorbehalt

3.1 Eigentumsvorbehaltsregelungen des Lieferanten, die über einen einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgehen, wird ausdrücklich widersprochen. Sie gelten nur, wenn wir sie mit dem Lieferanten individuell ausgehandelt und schriftlich vereinbart haben.

3.2 An von uns beigestellten Waren (z.B. Teile, Komponenten, Halbfertigprodukte) behalten wir uns das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

3.3 Werden von uns beigestellte Waren mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleinoder das Miteigentum für uns auf.

3.4 Soweit die uns gemäß Ziffer 4.2 und/oder 4.3 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe von Sicherungsrechten nach unserer Wahl verpflichtet

4. Preise, Liefer- und Zahlungsbedingungen

4.1 Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sowie Vergütungssätze sind bindend. Mangels abweichender Vereinbarung gelten für Lieferungen die Bedingungen "DDP Erfüllungsort", gemäß Incoterms 2010.

4.2 Die Preise verstehen sich bei Lieferung frei Empfangsstelle, einschließlich Verpackung. Eine Verpflichtung zur Rücknahme der Verpackung richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden aktuellen Verpackungsverordnung. Soweit der Transport auf unsere Kosten durchgeführt wird, hat der Lieferant die Versandvorschriften zu beachten und den Transport zu wirtschaftlichen Konditionen vorzunehmen.

4.3 Die Rechnung ist mit allen zugehörigen Unterlagen und Daten, wie unsere Bestell- und Teilenummer, nach erfolgter vertragsgemäßer Lieferung, Leistung oder Abnahme prüfbar und in ordnungsgemäßer Form einzureichen. Verzögerungen bei Zahlungsvorgängen, die durch die Nichteinhaltung dieser Anforderungen entstehen, hat der Lieferant zu verantworten.

4.4 Die Rechnungen sind in EURO auszustellen.

4.5 Zahlungen erfolgen nach unserer Wahl durch Überweisung nach vollständiger, mangelfreier Lieferung, Leistung oder Abnahme, falls eine solche gesetzlich vorgesehen oder vereinbart ist. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, zahlen wir entweder innerhalb von 30 Tagen unter Abzug von 2% Skonto, innerhalb von 60 Tagen rein netto.

4.6 Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, seine Forderung gegen uns an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

5. Versand, Verpackungen

5.1 Der Versand hat fracht-, verpackungskosten- und gebührenfrei an die Empfangsstelle zu erfolgen. Bei Vornahme der Lieferung ist uns der Versand mittels einer gesonderten Anzeige mitzuteilen.

5.2 Lieferungen sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. In der Versandanzeige sowie auf Frachtbriefen, Lieferscheinen und Rechnungen muss die Anschrift der Empfangsstelle bei unserer Bestellnummer einschließlich Positionsnummer angegeben werden.

6. Fristen und Termine, Vorbehalt der Vertragsstrafe

6.1 Die vereinbarten Liefertermine und –fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Lieferung bei der Empfangsstelle bzw. bei Leistungen der vereinbarte Ausführungsbeginn oder das Ausführungsende. Sofern eine Abnahme zu erfolgen hat oder gesetzlich bestimmt ist, ist der Zeitpunkt der Abnahme maßgeblich.

6.2 Anlieferungen sind nur zu den vereinbarten Zeiten möglich.

6.3 Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen sind nur zulässig, wenn wir uns hiermit ausdrücklich einverstanden erklärt haben. Der Zahlungsanspruch wird jedoch frühestens am ursprünglich vereinbarten Liefertermin fällig. Zusätzliche Transportkosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

6.4 Der Lieferant ist verpflichtet, uns über jede drohende oder eingetretene Nichteinhaltung eines vereinbarten Termins bzw. der Lieferzeit, deren Ursachen und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich zu informieren. Dies befreit ihn nicht von der Verantwortung für Rechtsfolgen im Verzugsfall.

6.5 Im Verzugsfall stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, gegen den Lieferanten die gesetzlichen Ansprüche wie den Verzögerungsschaden oder Schadensersatz statt der Leistung geltend zu machen oder den Rücktritt vom Vertrag ganz oder teilweise zu erklären, wenn eine angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist oder auf diese verzichtet werden konnte. Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung erfasst auch die durch Deckungskäufe oder Einschaltung Dritter entstandenen Mehraufwendungen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

6.6 Kommt der Lieferant wiederholt mit der Ausführung von Bestellungen oder Abrufen aus einer Blockbestellung oder Kontrakt in Verzug, haben wir das Recht, nach vorheriger Abmahnung neben den sonstigen, uns zustehenden Ansprüchen den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

6.7 Ist für die Nichteinhaltung von Fristen oder Terminen eine Vertragsstrafe vereinbart und angefallen, haben wir das Recht, diese, ohne den Vorbehalt der Vertragsstrafe erklären zu müssen, mit der Zahlung der Schlussrechnung zu verrechnen.

6.8 In Fällen höherer Gewalt und hierdurch bedingter Hindernisse, die die Ausführung der Vertragspflichten zeitweise unmöglich machen, hat jede Vertragspartei das Recht, Termine oder Fristen so lange zu verschieben, bis die Behinderung weggefallen ist. Sollte sie länger als drei Monate andauern, hat jede Vertragspartei das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

7. Erfüllungsort, Gefahrübergang, Eigentumserwerb

7.1 Erfüllungsort ist derjenige Ort gemäß Bestellung, an den die Ware zu liefern oder an dem die Werk- oder Dienstleistung zu erbringen ist. Erfüllungsort für unsere Zahlungen ist unser Geschäftssitz.

7.2 Die Lieferung ist auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten ordnungsgemäß transportverpackt frei Lieferort an der von uns angegebenen Anschrift anzuliefern bzw. dort zu erbringen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht, auch wenn wir uns zur Übernahme der Frachtkosten bereit erklärt haben, erst mit der Entgegennahme durch uns oder unseren beauftragten Spediteur am vereinbarten Erfüllungsort oder nach Endabnahme der Lieferung, je nachdem welcher Zeitpunkt später liegt, auf uns über.

7.3 Mit Gefahrübergang am Erfüllungsort oder mit Übergabe an einen von uns besonders beauftragten Spediteur erwerben wir Eigentum an der Ware ohne Vorbehalt irgendwelcher Rechte für den Lieferanten.

7.4. Bei der Lieferung von Maschinen und Anlagen erfolgt der Gefahrenübergang erst nach dessen Endabnahme am Erfüllungsort.

8. Mängelhaftung

8.1 Die gelieferte Ware überprüfen wir anhand der Begleitpapiere auf Identität und Menge sowie auf äußerlich erkennbare Transportschäden und äußerlich erkennbare Mängel. Offensichtliche Mängel werden innerhalb von fünf Werktagen (Montag bis Freitag) nach Erhalt der Lieferung oder Leistung gerügt, verdeckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung.

8.2 Sofern in dieser Ziffer nicht etwas anderes geregelt ist, haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere für Mängel der Lieferung, ohne dass diese Haftung dem Grunde oder der Höhe nach beschränkt oder ausgeschlossen ist, und stellt uns insoweit von Ansprüchen Dritter frei.

8.3 Wird infolge mangelhafter Lieferung eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle der Liefergegenstände notwendig, so trägt der Lieferant hierfür die Kosten.

8.4 Liegt ein Mangel vor, sind wir berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über Mängelansprüche kostenlose Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung, Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. Neuherstellung, sowie wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, Schadensersatz für durch Mängel entstandene Schäden zu verlangen.

8.5 Weigert sich der Lieferant, eine geschuldete Nacherfüllung vorzunehmen oder bleibt sie erfolglos, obgleich eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde, oder wenn eine solche gesetzlich nicht erforderlich war, sind wir zu Minderung berechtigt. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, können wir vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

8.6 In dringenden Fällen können wir, um unverhältnismäßig hohe Schäden zu vermeiden, wenn dies unumgänglich ist und der Lieferant nicht erreicht werden konnte, Mängel im erforderlichen Umfang selbst oder durch Dritte beseitigen und die hierdurch entstehenden Kosten vom Lieferanten ersetzt verlangen.

8.7 Die Gewährleistungsfrist für Mängel beträgt 24 Monate sofern nicht gesetzlich eine längere Frist vorgesehen ist. Sie beginnt mit der Auslieferung bzw. Inbetriebnahme des von uns unter Verwendung der Liefergegenstände hergestellten Erzeugnisses an unseren Abnehmer, spätestens jedoch zwölf Monate nach Gefahrübergang auf uns. Rückgriffsansprüche gegen den Lieferanten aus Mängeln, die beim Verbrauchsgüterkauf auftreten, stehen uns im gesetzlichen Umfang ungekürzt zu. Die Frist beginnt jeweils mit Lieferung, Leistungserbringung oder Abnahme zu laufen, wenn eine solche gesetzlich vorgesehen oder vereinbart ist. Für im Rahmen der Nacherfüllung ersetzte Teile beginnt die gesetzliche Verjährungsfrist mit vollzogenem Einbau zu laufen.

9. Nutzungsrechte, Schutzrechte Dritter, Verwendung Markenname

9.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferungen und Leistungen zu den vertraglich vereinbarten bzw. vom Lieferanten oder Hersteller angegebenen Nutzungszwecken eingesetzt werden können und hierdurch keine Urheberrechte, Patentrechte oder andere gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt werden.

9.2 Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen frei, die wegen Verletzung inländischer gewerblicher Schutzrechte an uns gestellt werden, wenn diese auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen. Darüber hinaus hat er für ihn zumutbare Maßnahmen zu unternehmen, um uns die vertragsgemäße Nutzung ohne Beeinträchtigung Dritter zu ermöglichen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich von gegen ihn erhobener Klagen oder der Geltendmachung von Ansprüchen in Kenntnis zu setzen und alle diesbezüglichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, um eine mögliche Inanspruchnahme abzuwehren.

9.3 Sofern Ware von NOON zurückgeliefert oder nicht abgenommen wird und mit einem Markennamen von NOON oder dem NOON-Logo versehen ist, darf diese nicht an Dritte veräußert werden. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gilt eine Vertragsstrafe in Höhe des doppelten Warenwertes.

10. Rücktritts- und Kündigungsrechte

10.1 Wir sind über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus zum Rücktritt vom oder Kündigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung berechtigt, wenn der Lieferant die Belieferung seiner Kunden eingestellt hat, eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten eintritt oder einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung einer Lieferverpflichtung gegenüber uns gefährdet ist, beim Lieferanten der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung eintritt oder der Lieferant seine Zahlungen einstellt.

10.2 Wir sind auch zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt, wenn der Lieferant über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung beantragt.

10.3 Wir sind außerdem zum Rücktritt oder zu Kündigung berechtigt, wenn der Lieferant die bei Vertragsabschluss fixierten Bedingungen, wie Preis, Qualität, Warenursprung und Liefertermin nicht mehr gewährleisten kann.

10.4 Hat der Lieferant eine Teilleistung bewirkt, so sind wir zum Rücktritt vom ganzen Vertrag nur berechtigt, wenn wir an der Teilleistung kein Interesse haben.

10.5 Sofern wir aufgrund der vorstehenden vertraglichen Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen, hat der Lieferant die uns hierdurch entstehenden Schäden zu ersetzen, es sei denn, er hat die Entstehung der Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte nicht zu vertreten. 10.6 Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in dieser Ziff. 11 enthaltenen Regelungen nicht eingeschränkt.

11. Produkthaftung, Versicherung

11.1 Sofern und soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- oder Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Im Rahmen seiner Haftung ist er im Produkthaftungsfall auch verpflichtet, uns die Kosten für Maßnahmen zu erstatten, die wir zur Verhinderung von Produkthaftungsschäden (z.B. Rückrufaktion) in angemessenem und gebotenem Umfang durchführen müssen. Über Inhalt und Umfang derartiger Maßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Wird aufgrund Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit Dritter ein Produktrückruf erforderlich oder behördlich angeordnet, hat uns der Lieferant die hierdurch entstehenden notwendigen Kosten zu ersetzen. Etwaige weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

11.2 Der Lieferant hat einen den vertraglichen Risiken angemessenen Versicherungsschutz und als Produkt- oder Teileprodukthersteller im Sinne der Bestimmung zur außervertraglichen Produkthaftung eine Produkthaftpflichtversicherung mit Abdeckung möglicher Rückrufkosten einzurichten. Auf Verlangen wird er uns den Abschluss bzw. die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes nachweisen.

11.3 Der Lieferant haftet für Schäden, die von ihm, seinem Personal oder seinen Beauftragten durch erbrachte Leistungen, gelieferte Arbeiten oder Sachen verursacht werden, auf seine Kosten eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Höhe der Deckungssummen je Schadensereignis ist uns auf Verlangen vorzuzeigen.

12. Geheimhaltung, Datenschutz

12.1 Der Lieferant hat die ihm im Rahmen der Geschäftsverbindung von uns und unseren Kunden oder anderen Lieferanten erlangten Kenntnisse und Erfahrungen oder sonstige von uns zur Verfügung gestellten oder erlangten Informationen, insbesondere Unterlagen (gleich ob ihm diese elektronisch oder in sonstiger Form überlassen werden), gegenüber unbefugten Dritten streng vertraulich zu behandeln, solange und soweit diese nicht rechtmäßig allgemein bekannt geworden sind, eine gesetzliche oder behördliche Offenbarungsverpflichtung besteht oder wir im Einzelfalle deren Weitergabe schriftlich zugestimmt haben. Der Lieferung wird diese Informationen nur zu Zwecken der Abgabe eines Angebots an uns oder Ausführung beauftragter Lieferungen oder Leistungen für uns einsetzen. Diese Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach Beendigung der Geschäftsverbindung über einen Zeitraum von drei Jahren fort.

12.2 Alle Unterlagen (z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Prüfvorschriften), Muster und Modelle usw., die wir im Rahmen der Geschäftsbeziehung dem Lieferanten zugänglich machen, verbleiben in unserem Eigentum und sind auf unser Verlangen jederzeit, spätestens bei Beendigung der Geschäftsbeziehung (einschließlich etwa vorhandener Kopien, Abschriften, Auszüge und Nachbildungen) nach unserer Wahl an uns herauszugeben oder auf Kosten des Lieferanten zu vernichten. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten insoweit nicht zu.

12.3 Der Lieferant ist damit einverstanden, dass wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erforderlichen Daten des Lieferanten und der mit ihm abgeschlossenen Verträge systemtechnisch speichern und lediglich für eigene Zwecke innerhalb unserer konzernverbundenen Unternehmen verwenden.

13. Qualitätsmanagement

13.1 Der Lieferant wird ein von ihm nach anerkannten Regeln eingerichtetes Qualitätsmanagementsystem während der Dauer der vertraglichen Zusammenarbeit aufrecht erhalten und sich an mit uns vereinbarte Regelungen über die Durchführung von Audits halten. Als produzierender Betrieb wird er durch geeignete Prüfung und Kontrolle auch ohne Einführung eines Qualitätsmanagementsystems permanent, insbesondere während der Fertigung, eine Qualitätssicherung betreiben und die Ergebnisse dieser dokumentieren.

13.2 Wir haben das Recht, die Qualitätssicherung des Lieferanten jederzeit nach vorheriger Ankündigung zu überprüfen. Der Lieferant wird uns auf Wunsch Einblick in Zertifizierungsund Auditberichte sowie in durchgeführte Prüfverfahren einschließlich sämtlicher die Lieferung betreffenden Prüfaufzeichnungen und Unterlagen gewähren.

14. Compliance

14.1 Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Energie, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Hierzu wird der Lieferant – soweit noch nicht geschehen – im Rahmen seiner Möglichkeiten entsprechende Managementsysteme einrichten und weiter entwickeln.

14.2 Weiter wird der Lieferant die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten. Diese betreffen im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung von Korruption. Weitere Informationen zur Global Compact Initiative der UN sind unter www.unglobalcompact.org erhältlich.

14.3 Für den Fall, dass sich ein Lieferant wiederholt und/ oder trotz eines entsprechenden Hinweises gesetzeswidrig verhält und nicht nachweist, dass der Gesetzesverstoß soweit wie möglich geheilt wurde und angemessene Vorkehrungen zur künftigen Vermeidung von Gesetzesverstößen getroffen wurden, behalten wir uns das Recht vor, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen.

15. Höhere Gewalt

15.1 Höhere Gewalt, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Während solcher Ereignisse sowie innerhalb von 2 Wochen nach deren Ende sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind und sich unser Bedarf wegen der deshalb erforderlichen anderweitigen Beschaffung erheblich verringert.

15.2 Die Regelungen gelten auch im Fall von Arbeitskämpfen.

16. Rechtswahl und Gerichtsstand

16.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seines Internationalen Privatrechts, soweit es auf die Geltung einer anderen Rechtsordnung verweist. Die Anwendung des Einheitlichen UN-Kaufrechts (C.I.S.G.) und sonstiger der Vereinheitlichung des internationalen Kaufs dienender bilateraler und multilateraler Abkommen ist ausgeschlossen.

16.2 Für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferanten, insbesondere aus und im Zusammenhang mit Verträgen, sind die für unseren Geschäftssitz zuständigen Gerichte zuständig. Wir sind jedoch nach unserer Wahl berechtigt, den Lieferanten auch an jedem anderen allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand zu verklagen.

17. Schlussbestimmungen

17.1 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

17.2 Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke. Stand: Januar 2017