Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der NOON GmbH

1. Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden Bedingungen sind Bestandteil sämtlicher zwischen uns und dem Käufer geschlossener Verträge, soweit es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB handelt.

1.2 Etwaige Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nicht, es sei denn, sie werden von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt.

1.3 Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.

2. Rechtsanwendung, Gerichtsstand, Erfüllungsort

2.1 Für die gesamten Rechtsbeziehungen mit dem Käufer gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Abkommens zum internationalen Warenkauf (CISG).

2.2 Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Kauf-/Lieferungsvertrag ist Limbach-Oberfrohna.

2.3 Im Verkehr mit dem in § 38 I ZPO genannten Personenkreis ist ausschließlicher Gerichtsstand bei allen Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Zwickau. Sofern der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder wenn dessen gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand bei allen Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis das für unseren Sitz sachlich zuständige Gericht.

3. Angebote, Auftragsbestätigung und Preise

3.1 Unsere Angebote sind nach Menge, Preis und Lieferzeit frei bleibend.

3.2 Aufträge sind für uns erst verbindlich, wenn und soweit wir eine Auftragsbestätigung erteilt haben. Unsere Mitarbeiter sind nicht bevollmächtigt, mündliche Absprachen zu treffen, die dem schriftlich geschlossenen Vertrag und diesen Vertragsbedingungen widersprechen.

3.3 Unsere Preise sind Nettopreise.

3.4 Blockaufträge sind zulässig. Blockaufträge werden über größere Mengen und einen größeren Zeitraum abgeschlossen. Die Termine für Abrufe von Blockaufträgen müssen vom Käufer rechtzeitig dem Verkäufer schriftlich mitgeteilt werden. Der Endtermin der Laufzeit von Blockaufträgen ist für den Käufer bindend. Die kundenspezifischen Wünsche bezüglich Farbeinteilung müssen dem Verkäufer rechtzeitig bekannt gegeben werden. Wir behalten uns vor, Qualitäten oder Dessins, die nicht in genügendem Umfang aufgenommen werden, zu streichen.

3.5 Die Auslieferung erfolgt nur im Rahmen der Deckungszusage unserer Kreditversicherung, Folgeverkäufe über das Volumen der Versicherungssumme hinaus erfolgen unter dem Vorbehalt der Deckungszusage der Kreditversicherung.

4. Versand/ Lieferung

4.1 Unsere Lieferungen erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Werk. Die Versandkosten trägt der Käufer, wenn nicht anders vereinbart. Ebenfalls auf Kosten des Käufers erfolgen gegebenenfalls erforderliche Spezialverpackungen.

4.2 Bei Lieferung ab auswärtigem Lager wird die Fracht ab Fabrik berechnet; stattdessen kann ein pauschalierter Lagerzuschlag in Rechnung gestellt werden.

4.3 Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder eine sonstige – auch eigene – Beförderungsperson geht die Gefahr des Unterganges oder der Verschlechterung der Kaufsache auf den Käufer über, soweit nicht im Einzelnen eine Bringschuld vereinbart ist. Bei Lieferungen frei Haus ist grundsätzlich eine Schickschuld vereinbart.

4.4 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, welche wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr des Unterganges oder der Verschlechterung mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

4.5 Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Käufers.

4.6 Von uns genannte Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

5. Rücktritt

5.1 Unsere Abmachungen erfolgen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, d.h. wir sind zum Rücktritt berechtigt, wenn unser Lieferant den mit uns vor Abschluss des jeweiligen Kaufvertrages geschlossenen Einkaufsvertrag aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht erfüllt.

5.2 Darüber hinaus sind wir berechtigt, von Verträgen zurückzutreten, wenn sich infolge von Katastrophen, Kriegsereignissen oder ähnlichen Umständen die Warenbeschaffung gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses derart erschwert, dass ein Festhalten am Vertrag für uns nicht mehr zumutbar ist.

5.3 Bei von uns nicht zu vertretenden Störungen in unserem Betrieb oder Lager sowie bei behindernden behördlichen Maßnahmen wird die Lieferfrist um die Dauer der Störung verlängert. Darüber hinaus sind wir berechtigt, von Verträgen zurückzutreten, wenn die Störung über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen andauert.

5.4 Wir sind ferner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Käufers die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird. Werden uns nach Vertragsschluss und vor Lieferung der Waren Fakten bekannt, die auf eine erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers hindeuten, sind wir berechtigt, in Abänderung der vertraglich vereinbarten Zahlungsziele die Lieferung der Waren von der vorherigen Zahlung abhängig zu machen. Zahlt der Käufer sodann auf Aufforderung nicht innerhalb von zwei Wochen, sind wir ebenfalls berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Solche Fakten sind insbesondere, wenn über eines der Geschäftskonten Pfändungsmaßnahmen ausgesprochen werden oder wenn ein namhaftes Wirtschaftsinformationsunternehmen (z. Bsp. Bürgel oder Creditreform) die Ablehnung einer Geschäftsbeziehung empfiehlt.

6. Gewährleistung

6.1 Ist der Käufer Kaufmann, gilt § 377 HGB mit der Maßgabe, dass die jeweilige Mängelrüge schriftlich erfolgen muss. Jegliche Beanstandung ist mit einem Muster, der entsprechenden Stück-Nr. und der dazugehörigen Lieferschein-Nr. zu belegen.

6.2 Der Gewährleistungsanspruch des Käufers ist zunächst auf Nacherfüllung beschränkt. Nach zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung stehen dem Käufer alle übrigen gesetzlich vorgesehenen Gewährleistungsansprüche zu. Gleiches gilt, wenn wir trotz Fristsetzung durch den Käufer, die mindestens einen Monat betragen muss, mit der Nacherfüllung noch nicht begonnen haben.

6.3 Wir haben die Wahl, die Nacherfüllung entweder durch Nachbesserung oder Nachlieferung auszuführen, es sei denn, es bestehen seitens des Käufers besondere und anerkennenswerte Interessen, die eine der beiden Nachbesserungsmöglichkeiten ausschließen.

6.4 Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung ausgeschlossen.

6.5 Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder Dessins gelten als vertragsgemäß.

6.6 Eine Abtretung der Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der Ware ist ausgeschlossen.

7. Lieferfristen

7.1 Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferfrist von der Dauer der Lieferfrist, längstens jedoch von 18 Tagen, in Lauf gesetzt. Für versandfertige Lagerware beträgt die Nachlieferungsfrist längstens 5 Tage. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen als erfolgt, wenn der Verkäufer während der Nachlieferfrist oder nach deren Ablauf den Käufer zur Erklärung darüber auffordert, ob er Vertragserfüllung verlangt und dieser nicht innerhalb weiterer 14 Tage verlangt, dass der Vertrag erfüllt wird. Fixgeschäfte werden nicht getätigt.

7.2 Will der Käufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen oder vom Vertrag zurücktreten, so muss er dem Verkäufer eine Nachlieferungsfrist von 4 Wochen setzen mit der Androhung, dass er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehne. Die Nachlieferfrist wird von dem Tage an gerechnet, an dem die Mitteilung des Käufers durch ein Schreiben zugeht. Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Käufer gemäß Ziffer a. Satz 2 Vertragserfüllung verlangt.

7.3 Vor Ablauf der Nachlieferfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.

8. Zahlung

8.1 Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Unsere Zahlungskondition lautet 30 Tage netto.

8.2 Die Fälligkeit beginnt mit dem Tag der Rechnungslegung.

8.3 Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf gelaufenen Verzugszinsen verwendet. Andere Tilgungsbestimmungen können nur einvernehmlich vereinbart werden.

8.4 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist gerät der Käufer in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Wir berechnen ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

8.5 Gerät der Käufer mit Zahlungen in Verzug, sind wir berechtigt, weitere bereits vereinbarte Lieferungen von der vorherigen Zahlung abhängig zu machen.

8.6 Gegenüber unseren Forderungen ist die Aufrechnung ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Ebenfalls ist die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruch ist unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder beruht auf dem gleichen Vertragsverhältnis.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Kaufpreisforderung sowie aller anderen uns gegen den Käufer zustehenden Forderungen bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

9.2 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware von dem Käufer be- oder verarbeitet, so erfolgt die Be- oder Verarbeitung für uns als „Hersteller“ im Sinne von § 950 BGB.

9.3 Wird unsere Vorbehaltsware mit eigener Ware des Käufers oder zusammen mit fremder Vorbehaltsware verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache oder an dem vermischten Bestand im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung. Auf die durch Vermischung oder Verarbeitung herbeigeführte Wertsteigerung erheben wir keinen Anspruch.

9.4 a) Der Käufer tritt seine Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf unserer Vorbehaltsware sowie der gemäß Ziffer 3 in unserem Miteigentum stehenden Ware zur Sicherheit für alle uns im Zeitpunkt der Weiterveräußerung gegen den Käufer zustehenden Ansprüche bereits jetzt an uns ab.
9.4 b) Im Falle der Weiterveräußerung der Ware, die gemäß Ziffer 3 in unserem Miteigentum steht, gilt als abgetreten jedoch nur der Teil der Forderung, der dem Wert unseres Miteigentumsanteils entspricht.

9.4 c) Hat der Käufer die Forderung aus dem Weiterverkauf im Rahmen des echten Factoring verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab.

9.4 d) Übersteigt der Wert der uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen unsere Ansprüche gegen den Käufer um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers verpflichtet, darüber hinaus bestehende Sicherheiten freizugeben.

9.4 e) Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen für uns einzuziehen. Diese Ermächtigung erlischt jedoch, wenn der Käufer uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät, oder wenn über das Vermögen des Kunden die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird.

9.4 f) Wir sind ferner berechtigt, dem Käufer das Einziehungsrecht zu entziehen, wenn uns Fakten bekannt werden, die auf eine erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage hindeuten. § 5 Ziffer 5.4 gilt entsprechend.

9.4 g) Der Käufer ist in diesem Fall verpflichtet, uns innerhalb von 3 Tagen ab Zugang einer schriftlichen Aufforderung alle zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu geben, insbesondere die Abnehmer namhaft zu machen und die erforderlichen Urkunden und Unterlagen auszuhändigen.

9.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware sowie der gemäß Ziffer 2 in unserem Eigentum bzw. gemäß Ziffer 3 in unserem Miteigentum stehenden Ware nur im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsverkehrs und nur unter der Voraussetzung berechtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gemäß Ziffer 4 auf uns übergeht.

9.6 Der Käufer ist verpflichtet, unsere Vorbehaltsware sowie die gemäß Ziffer 2 in unserem Eigentum bzw. gemäß Ziffer 3 in unserem Miteigentum stehende Ware gegen Verlust und Beschädigung aufgrund Feuers, Diebstahls, Wassers oder ähnlicher Gefahren ausreichend zu versichern und uns auf Verlangen den Versicherungsschutz nachzuweisen. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen – gegebenenfalls anteilig – an uns ab.

9.7 Irgendeine Beeinträchtigung unserer Vorbehaltsware sowie der gemäß Ziffer 2 in unserem Eigentum bzw. gemäß Ziffer 3 in unserem Miteigentum stehenden Ware ist uns ebenso unverzüglich bekanntzugeben wie Zugriffe Dritter darauf.

10. Haftung

10.1 Wir haften:

  • für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz,
  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben und
  • für alle von uns sowie unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.

10.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir außer in den in Ziffer 1 genannten Fällen nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Unsere Haftung ist in diesem Fall bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Bei Lieferungen und/oder Fehllieferungen haften wir außer in den in Ziffer 1 genannten Fällen nicht für Folgeschäden.

10.3 Für Datenverluste haften wir nur mit demjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung erforderlich ist.

11. Retouren- und Bearbeitungskosten

Retouren- und Bearbeitungskosten werden nicht anerkannt; die daraus resultierenden Kosten werden nicht anerkannt.

Stand: März 2019

 

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